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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

AGBs als PDF

 

1. Geltung, Angebote, Vertragsabschluss:

 

a) Wir, die Raschig GmbH, Postfach 21 11 28, 67011 Ludwigshafen/Rhein, Deutschland, führen alle Verkäufe und Lieferungen („Geschäft“ oder „Geschäfte“) ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) durch, es sei denn, anderes wurde schriftlich vereinbart.

 

b) Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung
auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich
erwähnt oder vereinbart werden muss.

 

c) Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden
von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Einer hierüber hinausgehenden ausdrücklichen Ablehnung bedarf es nicht.

 

d) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abtreten.

 

e) Unsere Angebote (insbesondere im Hinblick auf Lieferumfang und -zeit), Preislisten und Werbematerial sind freibleibend. Bestellungen werden für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

 

2. Qualität, Muster, Analyse:

 

a) Gegenstand unserer Leistungspflicht ist die handelsübliche Beschaffenheit der Produkte, wenn nicht anderes vereinbart ist.

 

b) Unsere Muster sind stets unverbindliche Typmuster. Zu einer absolut mustergetreuen Lieferung sind wir nicht verpflichtet, solange wir die vertraglich vereinbarten Spezifikationen der zu liefernden Produkte einhalten.

 

c) Unsere Qualitäts- und Analysenangaben sind, und zwar auch bezüglich der Höchstund Mindestgrenzen, nur als ungefähr anzusehen, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich vereinbart sind.

 

3. Preise:

 

a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart.

 

b) Alle Preisangaben entsprechen den aktuellen Wirtschaftsverhältnissen zum Vertragsdatum.
Den Parteien ist bekannt, dass sich die Kosten von Vorprodukten sowie die Herstellungskosten
(nachfolgend insgesamt nur „Kosten“), insbesondere aufgrund Schwankungen
der Energiepreise, erheblich verändern können. Erhöhen oder vermindern sich
nach Vertragsschluss die Kosten zum Zeitpunkt der Abrechnung durch uns um mehr als
2 Prozent, sind die Preise der betroffenen Positionen um diesen Faktor anzupassen,
wenn eine Vertragspartei dies verlangt und nachweist. Steigerungen bei einer Kostenart
dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein
Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.

 

c) Preisangaben in ausländischer Währung entsprechen den für uns maßgeblichen Devisenkursen.
Kursverluste bei Zahlungseingang gegenüber dem Rechnungsdatum bzw.
dem besonders vereinbarten Datum sind vom Käufer auszugleichen.

 

d) Sind in dem Verkaufspreis Frachten, Zölle oder andere öffentliche Abgaben eingeschlossen,
so gehen nach Geschäftsabschluss eintretende Erhöhungen dieser Nebenkosten
sowie etwaige die Ware, die Versendung, Versteuerung oder Verzollung betreffende
neue Abgaben zu Lasten des Käufers, desgleich auch Kleinwasser-, Hochwasserund
Eiszuschläge.

 

e) Fracht- und zollfreie Preise verpflichten uns nicht zur Verauslagung von Fracht und
Zoll.

 

4. Maße und Gewichte:

 

Die im Abgangswerk oder -lager festgestellten Maße und Gewichte sind für die Berechnung maßgebend.

 

5. Packungen:

 

a) Verpackungen, die im Preis eingeschlossen sind oder eigens berechnet werden, nehmen
wir nicht zurück, wenn nicht im einzelnen Falle Abweichendes vereinbart ist. Besteht
eine gesetzliche Rücknahmepflicht, richten sich unsere Pflichten vorbehaltlich lit. b) nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

b) Für Verpackungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG wird vereinbart, dass Rückgabeort
unser Werk ist, vom welchem wir die Ware versandt haben, und dass sämtliche Kosten
des Rücktransports vom Käufer zu tragen sind.

 

c) Leih- oder mietweise bereitgestellte Versandgefäße bleiben unser Eigentum. Sie sind
mangels anderer Weisung sofort nach Eintreffen restlos zu entleeren, verschlossen, füllbereit
und in gutem Zustand frachtfrei an die Lieferanten zurückzusenden. Für eine Inanspruchnahme
unserer Leihfässer über die mietfreie Zeit hinaus kann ein Mietzins berechnet werden. Gibt der Käufer Versandgefäße nicht zurück, so sind wir berechtigt, verschuldensunabhängig Wertersatz zu fordern.

 

d) Enthalten Versandgefäße Waren, die nach dem Einfüllen fest geworden sind oder aus
denen sich Ausscheidungen absetzen, so ist der Inhalt vor Beginn der Entleerung sachgemäß
durch ausreichende Erwärmung oder dergleichen zu behandeln. Eine Beheizung von Eisenfässern oder Kesselwagen von außen durch Unterfeuern ist strengstens untersagt.

 

e) Etwaige vom Käufer zur Verfügung gestellten Verpackungen sind füllbereit und in gutem
Zustand auf Kosten des Käufers an die Lieferstelle einzusenden. Für solche Verpackungen
haften wir nicht.

 

f) Für die volle Ausnutzung der Füllfähigkeit der Packungen und der Ladefläche der Waggons
übernehmen wir keine Gewähr.

 

g) Für Warenreste, die in den Versandgefäßen zurückbleiben, wird von uns keine Vergütung
geleistet. Der Käufer hat etwaige Frachten dafür sowie die Kosten für die Entleerung solcher Reste zu tragen.

 

6. Lieferung:

 

a) Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich; für die Einhaltung derselben übernehmen
wir keine Haftung, wenn nicht ein fester Liefertermin ausdrücklich in Textform vereinbart
wurde.

 

b) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

 

c) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem
Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

 

d) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten entbinden uns für die Dauer und den Umfang
ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.

 

e) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß lit. d) vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

f) Bauleistungen können wir absagen oder abbrechen, ohne dass Ansprüche des Bestellers entstehen, falls Witterungsbedingungen oder Straßenzustand eine technisch einwandfreie Arbeit nicht zulassen.

 

g) Mengen, die innerhalb der festgesetzten Lieferfrist nicht abgenommen werden, können von uns ohne vorherige Bezugsaufforderung durch einseitige Erklärung vom Vertrag gestrichen werden, wobei wir berechtigt sind, etwaige Preisvergünstigungen, die auf die ganze Abschlussmenge gewährt wurden, für die bereits gelieferte Menge zurückzuverlangen. Unser Recht, stattdessen auf Abnahme und/oder Schadenersatz zu bestehen, bleibt hiervon unberührt. Kosten der Einlagerung hat der Käufer zu tragen.

 

7. Versand, Lagerung:

 

a) Der Versand der Ware erfolgt, falls nicht anders vereinbart, unter freier Wahl des Transportmittels durch uns und stets auf Gefahr des Käufers. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.

 

b) Soweit wir im Einzelfall durch ausdrückliche Erklärung Lagerbeständigkeit gewährleisten, erstreckt sich diese bei genormten und ungenormten unstabilen kationischen Bitumenemulsionen und Sonderprodukten auf 4 Wochen, bei anionischen Bitumenemulsionen auf 8 Wochen ab Lieferdatum. Bei Frost hat der Käufer für frostgeschützte Lagerung der Ware zu sorgen.

 

c) Für den Versand auf Wasserwegen ist normale, unbehinderte Fluss- und Seeschifffahrt vorbehalten. Im Falle verhinderter Flussschifffahrt erfolgt Bahntransport nur, wenn der Käufer die entstehenden Mehrkosten trägt.

 

d) Etwaige Liegegelder für Flussschiffe sowie etwaige Kosten für Kailagerung, die infolge verspäteter Ankunft der Transportschiffe am Ladeplatz des Seedampfers eintreten, oder die infolge verspäteter Ladebereitschaft von Seedampfern entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

 

e) Durch beanstandungslose Übernahme der Sendungen durch den Frachtführer wird jede Haftung des von uns wegen nicht sachgemäßer Verladung sowie für unterwegs entstandene Verluste oder Beschädigungen ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für eine nicht sachgemäße Verpackung.

 

8. Gefahrübergang:

 

a) Nach ordnungsgemäßer Übergabe unserer Sendungen an Frachtführer oder deren
Beauftragte geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie fob- oder cif-Lieferung vereinbart ist.

 

b) Entsprechendes gilt für den Fall, dass wir eigene Personen mit der Anlieferung der Sendungen betrauen. Alle Schäden und Verluste, die nach dem Gefahrübergang eintreten, treffen ausschließlich den Käufer, und zwar auch dann, wenn sie durch Verschulden Dritter, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt entstanden sind.

 

c) Dies gilt auch für die bereitgestellten Versandmittel, für die der Käufer uns gegenüber haftet, bis sie in unser Werk zurückgekommen sind. Die vereinbarten Miet- und Verzögerungsentgelte sind demnach bis zur Rückkunft und, falls die Versandmittel beschädigt zurückkommen, bis zur Beendigung der Instandsetzung, oder, im Falle des Verlustes derselben, bis zum Eintreffen des Ersatzes bei uns zu entrichten.

 

9.Versicherung:

 

a) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu Lasten des Käufers. Abweichend hiervon schließen wir eine Transportversicherung auf unsere Kosten ab bei fobund cif-Verkäufen, und zwar bei unserer Vertragsgesellschaft in der Rechnungswährung und in Höhe des Rechnungsbetrages.

 

b) Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft erfolgt nach unserem Ermessen ohne
jegliche Haftung.

 

c) Kriegs- und Repressaliengefahr (Beschlagnahme) ist nicht eingeschlossen.

 

10. Zahlung:

 

a) Unsere Rechnungen sind sofort nach deren Zugang ohne Abzug zahlbar.

 

b) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) für das Jahr geltend zu machen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Darüber hinausgehende Verzugsschäden, insbesondere für Kursverluste, bleiben hiervon unberührt.

 

c) Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen, zur Entgegennahmen sind wir nicht verpflichtet.

 

d) Fracht- und sonstige Vorauszahlungen, Diskontspesen und Verzugszinsen sowie Mietzahlungen für Kesselwagen und Fässer sind stets sofort bar fällig.

 

e) Anstelle der vereinbarten Zahlungsweise kann jederzeit Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen.

 

f) Eine Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, wenn dessen Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, dieses beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

 

11. Eigentumsvorbehalt:

 

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Käufer sämtliche
Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat und in Zahlung gegebene
Schecks und Wechsel voll eingelöst sind.

 

b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden
neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Käufer gehörenden
Sachen erwerben wir gemäß §§ 947, 948 BGB Miteigentum. Der Umfang des Miteigentums
ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 

c) Solange uns noch Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zustehen, gilt folgendes:
Der Käufer ist berechtigt, die vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Waren im gewöhnlichen
Geschäftsvorgang zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu verbrauchen. Diese Berechtigung
des Käufers erlischt, wenn der Käufer im Zahlungsverzug ist; in diesem Fall
sind die noch vorhandenen und die noch eingehenden Waren spätestens nach unserem
ersten Anfordern an uns herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche
wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

d) Wird eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware veräußert, so geht der Anspruch
des Käufers auf die Gegenleistung seines Abnehmers in Höhe des Bruttorechnungsbetrages
unserer Lieferung auf uns über, ohne dass es noch eines Übertragungsaktes bei
Entstehung der Forderung bedarf. Der Käufer ist zur Einziehung an uns abgetretener
Forderungen berechtigt, hat aber diese Beträge unverzüglich an uns abzuführen; unterlässt
der Käufer letzteres, obwohl er im Zahlungsverzug ist, so erlischt die Einziehungsbefugnis
des Käufers, und wir sind zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen
berechtigt. Erlischt die Einziehungsermächtigung, hat uns der Käufer auf unser Verlangen
unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

 

e) Wird eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet, so erwirbt der Käufer
durch die Verarbeitung kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen;
die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände
erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum
an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen
und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

 

f) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung
gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers
(= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit
an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um
einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände
enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur
unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der
Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen
Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten
steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem
Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten
oder vermischten Ware.

 

g) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen
des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.

 

h) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände
ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns
unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.

 

i) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für alle Forderungen, die auf
Grund einer anderweitig von uns bewirkten Leistung entstanden sind. Der Käufer ist nicht
berechtigt, die Waren oder die abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung
zu übereignen.

 

j) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen Feuer- und
Diebstahlgefahr zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

 

12. Haftung:

 

a) Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen.

 

b) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Schädigung anderer Rechtsgüter. Liegt bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, so ist der Schadensersatzanspruch des Käufers
– außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit – begrenzt auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Im Falle einer unerheblichen Pflichtverletzung
ist die Schadensersatzhaftung gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 BGB gänzlich ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt für die Haftung für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehender
Regelung nicht verbunden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.

 

c) Im Falle höherer Gewalt (insbesondere Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Naturkatastrophen,
Krieg, Grenzschließungen, epidemische oder pandemische Lagen u.a.)
sowie von uns nicht verschuldeter Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten verlängert
sich die Lieferfrist um die Zeitdauer des Leistungshindernisses. Wahlweise haben
wir das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer
ein Recht auf Schadenersatz zusteht.

 

d) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße
Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang
geltend gemacht werden. Im Falle einer fristgemäßen, berechtigten Mängelrüge
sind wir zunächst berechtigt, auf unsere Kosten Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Schlagen diese Maßnahmen fehl, besteht ein Anspruch auf Minderung oder ein
Rücktrittsrecht des Käufers. Schadenersatz wird nur geleistet, wenn eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen
wurde.

 

e) Bestehen dem Grunde nach Rückgriffsansprüche des Käufers im Sinne der §§ 478 ff. BGB, so sind diese dann ausgeschlossen, wenn gegenüber dem Abnehmer über die gesetzlichen oder die von uns im Verhältnis zum Käufer gewährten Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen wurden.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht:

 

Erfüllungsort für Zahlungen ist Ludwigshafen/Rhein. Erfüllungsort für die uns obliegende
Verpflichtung ist bei Lieferung ab Werk das Werk, bei Lieferung ab Lager das Lager. Die Vorschriften des UN-Kaufrechtes werden insgesamt ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie seiner Wirksamkeit ist Ludwigshafen/Rhein, Deutschland.

 

14. Datenschutz:

 

Wir werden im Hinblick auf die personenbezogenen Daten des Käufers oder der Angestellten des Käufers die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), wahren. Für die gemäß Art.13 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten verweisen wir auf unser Informationsblatt „Information gemäß Art.13 DSGVO“, das diesen AVL beiliegt.

 

Stand: September 2022